Stadtnachricht

Bebauungsplan "Feuerwehrzentrum Landkreis Calw", Gemarkung Martinsmoos
Öffentliche Bekanntmachung des Entwurfsbeschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB


Der Gemeinderat der Stadt Neubulach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.02.2022 gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrdienstleistungszentrum“ im Regelverfahren beschlossen. Der Entwurfsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurde in der GR-Sitzung am 23.11.2022 gefasst. Im Zuge der Planung wurde die Bezeichnung auf „Feuerwehrzentrum Landkreis Calw“ geändert.

Nach Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB vom 02.12.2022 bis 30.12.2022 und der Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB im gleichen Zeitraum, hat der Gemeinderat, in Kenntnis der vorgebrachten Stellungnahmen, die Entwurfsoffenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 24.05.2023 beschlossen. Parallel dazu wird die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Feuerwehrzentrum Landkreis Calw“ umfasst das Flurstück Nr. 408/2 mit einer Fläche von ca. 1,07 ha. Das Flurstück befindet sich im Außenbereich. Für die genaue zeichnerische Abgrenzung ist der Übersichtsplan Geltungsbereich, Stand 03.01.2023 vom Stadtplanungsbüro Modus Consult Gericke GmbH & Co. KG aus Karlsruhe maßgebend.

Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Neubulach beabsichtigt auf der Gemarkung vom Stadtteil Martinsmoos in Ergänzung zu den vom Landkreis betriebenen Abfall- und Biogasanlagen ein Feuerwehrzentrum planungsrechtlich zu ermöglichen. Die Planung wird vom Landkreis Calw übernommen und sieht ein Feuerwehrzentrum mit Gerätehaus, Zentralwerkstatt, Fahrzeughalle und einem Verwaltungs-/Ausbildungsgebäude sowie die dafür erforderlichen Außenanlagen vor. Durch die Bebauungsplanung wird der westliche Teil der Versorgungsfläche, hier Biogas- und Entsorgungsanlage, ergänzt. Aufgrund der Lage innerhalb einer Waldfläche, ist eine Waldumwandlung sowie ein Ausgleich notwendig.

Offenlage und Öffnungszeiten

Der Plan zur Entwurfsoffenlage, Stand 11.05.2023, die Fassung zur Entwurfsoffenlage (Festsetzungen, Begründung unserer örtliche Bauvorschriften), Stand 12.05.2023, das städtebauliche Konzept, Stand 12.12.2022, Fachbeitrag Artenschutz, Stand 06.09.2022 und der Umweltbericht, Stand 12.05.2023 werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom Freitag, den 02.06.2023 bis einschließlich Dienstag, den 04.07.2023 während der Dienstzeiten von Montag bis Freitag, vormittags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, sowie Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Rathaus Neubulach, Marktplatz 3, vor Zimmer 05/06, zur öffentlichen Einsicht aus.

Einsichtnahme in den Bebauungsplan ist ausdrücklich auch an den Schließtagen des Bauamtes (Montag und Mittwoch) möglich.

Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Um die Einsichtnahme für die Bürger komfortabler zu gestalten, stehen die genannten Unterlagen ebenfalls ab dem 02.06.2023 auf der Homepage der Stadt Neubulach unter https://neubulach.de Bürgerbereich unter Wirtschaft/Wohnen -> Bauen -> Bauleitplanung online, zur Einsicht bereit.

Im Hinblick auf den Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Anregungen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Anregungen oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.

Die Öffentlichkeit kann sich hier über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten.

Während der Auslegung können bei der Stadtverwaltung Neubulach Stellungnahmen schriftlich und elektronisch eingereicht oder persönlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können (§ 4 a Abs. 6 BauGB) und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Neubulach, 25.05.2023

gez.
Petra Schupp
Bürgermeisterin

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