













Dienstleistungen
Bau eines Wildgeheges anzeigen
Sie müssen den Bau und Standort des Wildgeheges melden, wenn Sie als Nutztiere halten wollen:
- Damwild
- Rotwild
- Sikawild
- Muffelwild
Hinweis: Für Gehege im Wald gibt es eigene Vorschriften: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege).
Generelle Zuständigkeit:
die unteren Verwaltungsbehörden
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Voraussetzungen:
Sie müssen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Das Gehege muss:
- für mindestens fünf erwachsene Tiere ausreichend Platz bieten
- mindestens einen Hektar groß sein
- Größe bei Rotwildgehegen: mindestens zwei Hektar
- Größe bei Mischgehegen: mindestens drei Hektar
- mit einem Zaun umgegeben sein
- für Damwild: mindestens 1,80 Meter hoch
- für Rotwild: mindestens zwei Meter hoch
- über ein Absperrgehege verfügen
- damit Sie einzelne Tiere für kurze Zeit von der Herde trennen können
- für Kälber die Möglichkeit bieten, sich in den ersten Lebenswochen zu verstecken
- sogenannte "Kälberschlupfe"
Außerdem muss ein Gehege ausgestattet sein mit:
- einen Sicht- und Witterungsschutz
- ausreichend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für alle Tiere
- eine Fangeinrichtung
- eine Suhle bei Rotwildhaltung
- einem Bodenbelag für einen artgerechten Klauenabrieb
Hinweis: Bei optimalen Bedingungen können Sie bis zu zehn erwachsene Tiere mit Nachzucht auf einem Hektar halten. Bei Rotwild können sie bis zu fünf erwachsene Tiere mit Nachzucht halten.
Ablauf:
Sie müssen der zuständigen Stelle melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Art der Tiere
- Zahl der Tiere
- Geschlecht der Tiere
- verantwortliche Person für die Haltung
- Sachkunde der verantwortlichen Person
- Gehegegröße
- Gehegeausgestaltung
Hinweis: Sie benötigen keine naturschutzrechtliche Genehmigung.
Frist:
Sie müssen spätestens vier Wochen vor Beginn melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten möchten.
Rechtsgrundlage:
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) (Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Gehege zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot, Sika- und Muffelwild (VwV Nutztierartige Haltung von Wild)
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Landratsamt Calw
Vogteistraße
42- 46
75365
Calw
Telefon: 07051 160-0
Fax: 07051 795-388
lra.info@kreis-calw.de
Sprechzeiten:
Sprechzeiten
Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr
Mo. 14.00-16.30 Uhr
Do. 08.00-18.30 Uhr
Kfz-Zulassung und Führerscheinstelle
Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr
Mo. 14.00-16.30 Uhr
Do. 08.30-18.30 Uhr
Außenstellen Calmbach und Nagold
Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr
Do. 08.00-18.30 Uhr
Zulassungsstelle
Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr
Do. 08.00-18.30 Uhr
Lebenslagen:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 11.09.2012 freigegeben.